Die erste Satzung des Vereins wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2004 geändert.

Hier ist die aktuelle Fassung:

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Nachbarschaftshilfe Schotten e.V.” und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nidda eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Schotten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt an.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein stellt einen freiwilligen Zusammenschluss von Schottener Bürger/innen dar, die gewillt sind, Nachbarschaftshilfe im weitesten Sinne zu organisieren, ungeachtet des Alters, der Religion, der politischen Ausrichtung und der Nationalität. Hilfsdienste stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern gleichermaßen zur Verfügung. Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu bestehenden kommerziellen oder sozialen Anbietern, sondern ergänzt deren Angebote.

2.2 Zweck des Vereins ist

    a) Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

    b) Die Unterstützung von Personen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und

    c) die Förderung von Bildung und Erziehung.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    a) Besuchsdienste bei alten oder hilfsbedürftigen Personen

    b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören

    c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen

    d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus

    e) Kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 erfüllen

    f) Betreuung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, z.B. durch Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe

    g) Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren

    h) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge und Seminare mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen.

§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

3.2 Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i.S.d. § 57 Abs. 1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten enthalten die Mitmachregeln, die Bestandteil dieser Satzung sind.

3.3 Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keine finanzielle Vergütung, sondern angemessene Zeitgutschriften. Finanzieller Ersatz wird nur für Fahrtkosten und ähnliche Aufwendungen gewährt. Die Zeitgutschriften erfolgen ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit auf der Grundlage eines in den Mitmachregeln festgelegten Punktesystems. Sie dürfen ausschließlich für Zwecke i.S.d. § 2 Ziff. 2.2 der Satzung eingelöst werden. Aus dem Punkteguthaben ist kein Rechtsanspruch ableitbar.

3.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.7 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der steuerbegünstigten Gliederung der Arbeiterwohlfahrt zu, in der der Verein Mitglied ist. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden. Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, bevor die Mitgliedschaft bei der Arbeiterwohlfahrt besteht, fällt das Vermögen der Stadt Schotten zu, die es im vorgenannten Sinn zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.2 Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

4.3 Die Mitgliedschaft endet

    a) mit dem Tod des Mitglieds;

    b) durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand;

    c) durch Ausschluss bei Schädigung der satzungsgemäßen Vereinszwecke. Der Ausschluss wird vom Vorstand mittels eines eingeschriebenen Briefes ausgesprochen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung;

    d) bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahr;

    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

4.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen alle Zeitgutschriften des betreffenden Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr stattfinden, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen erfolgen schriftlich.

Anträge zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein, um zur Tagesordnung zugelassen zu werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer/innen

    2. Entlastung des gesamten Vorstandes

    3. Wahl des neuen Vorstandes

    4. Wahl der zwei Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre

    5. Änderung der Satzung

    6. Erlass der Mitmachregeln. Sollten in der praktischen Arbeit Änderungen notwendig werden, so entscheidet der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung

    7. Entscheidung über die eingereichten Anträge

    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    9. Entscheidung über den Ausschluss gemäß § 4.3 Ziff. c

    10. Auflösung des Vereins.

Die ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder sie schriftlich beantragen. Es gilt die gleiche Ladungsfrist wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen sind auch einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn mit der Einladung die Änderungsvorschläge mitgeteilt wurden.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

    einem Vorsitzenden/einer Vorsitzenden,

    einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin,

    einem Schriftführer/einer Schriftführerin,

    einem Kassierer/einer Kassiererin,

    mindestens 3 Beisitzern/Beisitzerinnen.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er handelt nach Treu und Glauben.

Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl. Scheiden zwischen zwei Mitgliederversammlungen Vorstandsmitglieder aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes; es muss in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in. Je zwei von ihnen gemeinsam sind vertretungsberechtigt. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Über die Sitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

Der Vorstand ist ermächtigt, für einzelne Aufgabengebiete seiner Geschäftsführung Ausschüsse zu bilden und hinzuzuziehen. Ausschussvorsitzende und sachverständige Personen können auf Einladung an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese, am 17. November 2003 erstmals errichtete und von der Mitgliederversammlung am 15. Juni 2004 geänderte Satzung, tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schotten, den 15. Juni 2004

gez.

Herget

Vorsitzender

gez.

Frank

Schriftführer

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